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Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Die Kosten für die anwaltliche Erstberatung eines Verbrauchers sind vom Gesetz auf maximal 190,00 € netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (insgesamt 226,10 € brutto) begrenzt, ohne eine gesonderte Vereinbarung gem. § 34 RVG . Erfolgt die Beratung telefonisch oder per E-Mail kommt eine Auslagenpauschale von 20,00 € hinzu, so dass der Gesamtbetrag 249,90 € brutto beträgt.
Bei der Beratung von juristischen Personen gibt es keine Begrenzung der Erstberatungsgebühr.
Die Erstberatungsgebühr wird regelmäßig ganz oder teilweise auf die weiteren Kosten angerechnet, soweit eine Beauftragung mit der weiteren Vertretung erfolgt.
In Straf- und Bußgeldverfahren ist die Höhe der Rechtsanwaltskosten davon abhängig, wie aufwändig und schwierig die Tätigkeit des Rechtsanwalts und wie bedeutsam die Angelegenheit für den Betroffenen ist. In diesem Zusammenhang spielt eine Rolle, wie hoch die zu erwartende Geldstrafe oder das drohende Bußgeld ist, oder ob die Entziehung der Fahrerlaubnis, ein Fahrverbot, eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) oder eine Haftstrafe droht, oder ob der Mandant sich in Untersuchungshaft befindet. Zudem spielt es eine Rolle, bei welchem Gericht (Amts- Land- oder Oberlandesgericht) die Anklage erhoben worden ist und wie viele Gerichtstermine stattfinden.
In Strafsachen (ausgenommen Pflichtverteidigungen) werde ich grundsätzlich nur nach Zahlung eines Vorschusses tätig. Der restliche Betrag kann dann in regelmäßigen Raten bezahlt werden.
In Strafsachen gibt es keine Prozesskostenhilfe. Es kommt aber in bestimmten Fällen eine Beiordnung als Pflichtverteidiger in Betracht.
Als Opfer einer Straftat, wie beispielsweise eines Sexualdeliktes, haben Sie regelmäßig Anspruch auf die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Nebenklageverfahren. Für die Durchführung des Zivilverfahrens kann u.U. Prozesskostenhilfe gewährt werden.
Grundsätzlich bin ich bereit im Rahmen der Pflichtverteidigung für Sie tätig zu sein. Eine Pflichtverteidigung kommt unter anderem in Betracht, wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Ein Verbrechen ist eine Tat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft wird, wie beispielsweise Raub, Wohnungseinbruchsdiebstahl, Brandstiftung, schwere Körperverletzung u.ä.
In umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren ist es nicht unüblich, neben der Pflichtverteidigervergütung eine Zuzahlung zu vereinbaren, da die Pflichtverteidigervergütung deutlich unter der Mittelgebühr eines Wahlverteidigers liegt. Beachten Sie jedoch, dass bei einer Verurteilung die Staatskasse versuchen wird auch die Pflichtverteidigergebühren von Ihnen erstattet zu bekommen. Lediglich beim Freispruch trägt die Landeskasse die Anwaltskosten des Angeklagten.
Sollten Sie als Geschädigter unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden sein, dann ist die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung grd. verpflichtet, auch Ihre Rechtsanwaltskosten in Höhe des regulierten Betrages zu tragen. Etwas anderes gilt nur, wenn auch Sie ein (Mit-)Verschulden trifft. In diesem Fall müssten die Rechtsanwaltskosten anteilig auch von Ihnen bzw. Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden.
In zivilrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Forderungen, Nachbarschaftsstreitigkeiten u.ä.) richten sich die Gebühren nach dem RVG. Die Gebühren orientieren sich an einem Gegenstands- bzw. Streitwert, also dem Wert, um den konkret gestritten wird. Je höher der Streitwert, desto höher sind auch die Anwaltskosten; dies gilt selbstverständlich auch umgekehrt.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen in den Fällen, die nicht mutwillig herbeigeführt worden sind und für den Versicherungsschutz besteht die erforderlichen Anwaltskosten. Die Rechtsschutzversicherungen übernehmen ebenfalls die vollständigen Verfahrenskosten (z.B. Kosten des Sachverständigen oder eines Dolmetschers) und die Gerichtkosten. Die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung werden wir auf Ihren Wunsch hin übernehmen. Sie haben somit mit der Anfrage keinen Aufwand. Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn ein unzumutbarer Korrespondenzaufwand dadurch verursacht wird, dass die Rechtsschutzversicherung – sei es bei der Abrechnung oder sei es bei der Deckungsschutzzusage – Einwendungen erhebt, die nicht in der Tätigkeit des Anwaltes selbst begründet sind und damit einen unzumutbaren Aufwand veranlasst.
Beachten Sie bitte, dass grundsätzlich die vorsätzliche Begehung von Straftaten nicht versicherbar ist und in diesen Fällen die Kosten von Ihnen selbst zu tragen sind.
Ein Verkehrsrechtsschutzversicherungsvertrag hilft Ihnen bei der Verteidigung im Bußgeldverfahren und Verkehrsstrafverfahren, wie z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Abstandverstoß, Handyverstoß, Fahrverbot, Anordnung der MPU, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht, Unfallflucht), Gefährdung des Straßenverkehrs, Nötigung, Alkohol und Drogen im Straßenverkehr, fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, verbotene Kraftfahrzeugrennen.
In Verkehrsstrafsachen besteht, auch wenn der Tatvorwurf auf Vorsatz lautet, zunächst grundsätzlich vorläufige Deckung. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer zunächst als versichert behandelt wird, mithin der Rechtsschutzversicherer zunächst die Kosten des Verteidigers übernimmt. Erfolgt jedoch im Verlauf des Verfahrens eine Verurteilung wegen Vorsatzes, müssen von Ihnen die geleisteten Zahlungen an den Rechtschutzversicherer zurück gezahlt werden.
Im gewerblichen Bereich gibt es spezielle Strafrechtsschutzversicherungen die auch bei vorsätzlichen Delikten einen Deckungsschutz bieten.
Sollten Sie aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, besteht die Möglichkeit, dass für die außergerichtliche Vertretung ein Beratungshilfeschein beantragt wird. Nach Gewährung der Beratungshilfe werden die Kosten von der Staatskasse übernommen. Sie müssen lediglich einen Eigenanteil von 15,00 € bezahlen. Beachten Sie bitte, dass erst ein Beratungstermin vereinbart werden kann, wenn Ihnen der Beratungshilfeschein vorliegt und die 15.00 € in bar zum Beratungstermin mitgebracht werden. Die Beratungshilfe muss von Ihnen selbstständig beim Amtsgericht beantragt werden. Das Antragsformular finden Sie hier.
Eine Verteidigung in Strafverfahren ist auf Grundlage des Beratungshilfescheines nicht möglich. In Strafverfahren kann lediglich eine Erstberatung erfolgen.
Die Anwaltsgebühren werden aus der Staatskasse bezahlt und sind in der Regel sehr viel niedriger als die Regelgebühren.
Sollten Sie aufgrund von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sein, die Kosten für ein gerichtliches Verfahren aufzubringen, können Sie Prozesskostenhilfe beim zuständigen Gericht erhalten. Im Regelfall beantragen wir die Prozeßkostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe für Sie. Hierzu benötigen wir von Ihnen das ausgefüllte und unterschriebenen Formular, welches Sie hier finden